- Satzung -
§ 1 Name, Sitz
Der Verband führt den Namen
"Ju-Jutsu Verband Bremen e.V."
(JJVB e.V.).
Der Verband hat seinen Sitz in Bremen.
§ 2 Verbandszweck
(1) Verbandszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Ju-Jutsu auf Länderebene im Bereich des Landes Bremen
(2) Mittel zur Erreichung des Zwecks sind die Durchführung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes und die Vermittlung von Selbstverteidigungstechniken unter den Mitgliedern und im Zusammenwirken mit befreundeten und übergeordneten Verbänden sowie mit den Polizeien der Länder und des Bundes.
(3) Der besondere Zweck liegt vor allem darin, dass die Ju- Jutsu -Abteilungen der Vereine sowie die Ju-Jutsu- Vereine im Bereich des Landes Bremen zusammengeschlossen und dadurch die Pflege und Förderung von Selbstverteidigung durch Ju-Jutsu im Sinne des Amateurgedankens ermöglicht wird.
(4) Der JJVB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist politisch, rassisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der JJVB e.V. ist selbstlos tätig.
(5) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für seine satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. .
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können die Ju-Jutsu- Abteilungen der Vereine, die Ju-Jutsu- Vereine und andere, dem Selbstverteidigungsgedanken nahe stehenden Gruppen und Vereine werden.
(2) Die Mitglieder des JJVB e.V. verpflichten sich zur Beachtung dieser Satzung und der darauf beruhenden Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen regeln sie innerhalb ihres Organisationsbereiches ihre Angelegenheiten selbständig.
(3) Die Mitgliedschaft im JJVB e.V. ist schriftlich zu beantragen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung die Mitgliederversammlung auf der nächsten Jahreshauptversammlung. Bei Widerspruch über die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Davon bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des JJVB e.V. auf Ausgleich von Beitragsrückständen, auf Ersatz etwaigen, in zurechenbarer Weise verursachten Schadens und auf Bezahlung noch bestehender Materialzuführung ausgeschlossen.
(5) Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und rechtsgültig, wenn die Austrittserklärung mindestens drei Monate vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand per Einschreiben zugegangen ist.
(6) Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein solcher Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss an den Vorstand gestellt werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Der Vorstand kann die Rechte des Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen lassen. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer bei geheimer Abstimmung erforderlich. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht des Ausgeschlossen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss wirksam wird.
(7) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen oder Teile des JJVB e.V.
§ 4 Ehrungen
(1) Auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes können Einzelpersonen geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrenordnung geregelt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann verdienstvolle Förderer des Ju-Jutsu- Sports zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 5 Beiträge
(1) Die
Mitgliederversammlung setzt jeweils im voraus die Höhe des Jahresbeitrages
fest.
(2) Der Jahresbeitrag ist zu je einer Hälfte am 31. März und am 30. Juni
des laufenden Kalenderjahres fällig.
(3) Die Stärkemeldung ist auf Vordrucken des JJVB e.V. abzugeben. Stichtag
ist der 31. Dezember des Vorjahres; Abgabetermin bis zum 31. Januar des
Jahres.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Haftung des JJVB e.V.
(1) Der Landesverband und seine Veranstaltungsleiter haften für durch Teilnahme an Landesveranstaltungen eingetretene Unfälle und deren Folgen nur im Rahmen der Sportversicherung des LSB. Das gleiche gilt für Sachschäden.
§ 7 Organe
(1) Organe
des JJVB e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des JJVB e.V. ist die Mitgliederversammlung. Sie findet
jährlich im ersten Halbjahr statt. Im Bedarfsfall ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
b) Feststellung der Stimmberechtigung
c) Wahl eines Versammlungsleiters und einer Wahlkommission für Neuwahlen
d) Ehrungen
e) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
f) Beschlussfassung über die Tagesordnung
g) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
h) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
i) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Antrag
k) Neuwahl des Vorstandes (einzeln und nur bei Bedarf)
l) Neuwahl der Kassenprüfer
m) Festsetzen der Beiträge
n) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
o) Satzungsänderung
p) Anträge
q)
Festlegen des nächsten Versammlungstermins und - Ortes
(3) Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des
JJVB e.V. erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
(4) Wird eine Beschlussfassung über Angelegenheiten nach Abs. 2 außerhalb
einer Jahreshauptversammlung erforderlich, so hat der Erste Vorsitzende
diese Punkte mit einem besonderen Hinweis auf die nächste Tagesordnung
einer neuen Mitgliederversammlung zu setzen.
(5) In den Fällen von Abs. 4 muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung spätestens innerhalb eines Monates einberufen
werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder einen dahingehenden
Antrag unter Angabe des Grundes stellt.
§ 9 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen
(1) a) Zu den § 8 Abs. 1 genannten
Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Wochen
vorher schriftlich eingeladen. Anträge zur Tagesordnung müssen ggf.
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens vier
Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand eingereicht wurden. Die
endgültige Tagesordnung mit Beschlussvorlage muss dann spätestens zwei
Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern übersandt werden. Über nicht
auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann nicht beschlossen
werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Dringlichkeitsanträge, die erst
während der Versammlung gestellt werden und von wenigstens zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befürwortet werden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird
- auf Antrag des Vorstandes oder
- auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder einberufen.
Die
Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in der gleichen Weise
wie zu den ordentlichen Versammlungen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der
in § 3 Abs. 1 genannten Personen sowie den Mitgliedern des Vorstandes.
Jeder
Vertreter eines Mitgliedes und der Vorstand haben eine Stimme. Mitglieder
haben je angefangenen 50 gemeldeten Sportler/-innen eine zusätzliche
Stimme. Die Stimmenzahl eines Mitgliedes darf nicht mehr als 50 % der
gesamten Stimmen enthalten. Bei den Wahlen entfällt das Stimmrecht des
Vorstandes.
(4) Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, dass das an sich
stimm- und/oder redeberechtigte
Mitglied sich mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet, es sei
denn, dass vom Vorstand Stundung gewährt wird. Ferner muss das Mitglied
seine Stimmberechtigung der Versammlung schriftlich bekannt geben.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht
etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Bei der Stimmenauszählung bleiben Enthaltungen und
ungültige Stimmen unberücksichtigt.
(6) Über einen Tagesordnungspunkt kann im Laufe einer Versammlung nur
einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein
Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss noch während derselben
Versammlung Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch kann nach der
Versammlung nur noch bis zur nächsten Versammlung per Einschreiben
nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, sind die Beschlüsse
rechtswirksam.
(7) Über alle Versammlungen ist eine
Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb
von sechs Wochen zu übersenden. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(8) Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln und geheim zu
erfolgen. Liegt für eine Wahl nur ein Vorschlag vor, kann offene
Abstimmung erfolgen. Zur Durchführung von Wahlen ist eine Wahlkommission
zu wählen. Gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher seine
Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Als gewählt
gilt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
Bei Stimmengleichheit wird erneut gewählt. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 10 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, dem
- 1. Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
Er ist Vorstand im Sinne des
Vereinsrechts (§ 26 BGB). Grundsätzlich vertritt der 1. Vorsitzende den
JJVB e.V. allein. Im Verhinderungsfall ist der stellvertretende
Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Kassenwart
vertretungsberechtigt. Der Verhinderungsfall muss nicht nachgewiesen
werden.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
- geschäftsführender Vorstand
- Landesfrauenbeauftragte/-er
- Landesjugendwart/-in
- Landeskampfrichterobmann/-frau
- Landesprüfungsbeauftragte/-er
- Landessportwart/-in
- Landeslehrwart/-in
- Landesschriftführer/-in
- Landespressewart/-in
(3) Der geschäftsführende Vorstand
tritt nach Bedarf, der erweiterte Vorstand mindestens einmal im Jahr
zusammen. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind die
Vertreter/-innen der Abteilungen der Vereine und der Gruppen einzuladen.
Ein Stimmrecht besitzen sie nicht.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Neuwahlen erfolgen auf Antrag oder bei Ausscheiden von
Mitgliedern.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes besetzt der Vorstand dieses Amt kommissarisch. Ist
dies nicht möglich, werden die Aufgaben vom Vorstand wahrgenommen.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer gewählt. Ihr Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen die JJVB-Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr prüfen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu gewährleisten. Der Aufforderung der Kassenprüfer zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände hat der Kassenwart innerhalb von zehn Tagen nachzukommen. Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht dem Vorstand vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Entlastung des Vorstandes ohne Kassenprüfung ist nicht möglich.
Kassenprüfungen können auch innerhalb des
Geschäftsjahres durchgeführt werden. Beanstandungen sind sofort dem
Vorstand und, sofern sie wesentlich sind, der nächsten
Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
§ 12 Ausschüsse und
Beauftragte
(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können zur Erledigung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder -beauftragte einsetzen.
§ 13 Ordnungen
(1) Ordnungen müssen von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In Ausnahmefällen kann der
Vorstand Ordnungen erlassen, die von der nächsten Mitgliederversammlung
bestätigt werden müssen. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht, so sind
die Ordnungen sowie alle darauf beruhenden Maßnahmen des Vorstandes
unwirksam. Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des JJVB e.V. kann nur
von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung hat schriftlich
zu erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen ausschließlich und
unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Über die
Verwendung wird nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt entschieden.
§ 15 Gerichtsstand
(1)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des JJVB e.V. (Bremen).
Geschäftsverteilungsplan
Der geschäftsführende Vorstand sowie der erweiterte leiten den Verband.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes erledigen ihre Aufgaben selbstständig.
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Kassenwart
Lehrreferent
Prüfungsreferent
Jugendreferent
Referent Leistungssport
Kampfrichterobmann
Frauenreferenten/in
Referent für Polizei, Zoll, Justiz,
Medienreferent
Pressereferent
Landesschriftführer
Stand: 25.02.95